Aktuell

Leinenpflicht für Hunde


Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Außerdem appellieren wir - wie bereits im September 2023 – nochmals an alle Hundehalter, ihre geliebten Haustiere auch bei Spaziergängen im Außenbereich immer nur an der Leine auszuführen. Auch wenn vermeintlich der Eindruck entstehen könnte „Der-will-doch-nur-spielen“ - Hunde können unberechenbar werden und unangeleint im Jagdfieber nicht nur Rehe und Kleinwild anfallen, auch Menschen jeden Alters könnten schwer verletzt oder durch so einen Vorfall zumindest traumatisiert werden.

Des Weiteren muss jedem Hundehalter klar sein: Kommt jemand dabei zu Schaden, muss der Hundehalter uneingeschränkt dafür haften! Nach einem gültigen Urteil des OLG Koblenz gilt „Wenn beim Spaziergang ein nicht angeleinter Hund heraneilt, den der Hundehalter nicht mehr unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Ob der Hund wirklich aggressiv ist oder nicht spielt dabei keine Rolle.“

Jeder Vorfall, egal welcher Intensität, sollte sofort polizeilich angezeigt werden. In besonderen Fällen besteht für die Gemeinde als Ortspolizeibehörde dann auch die Möglichkeit, dem Hundehalter einen Leinen- und Maulkorbzwang für seinen Vierbeiner aufzuerlegen. Wir erinnern auch an die auch für Hundehalter geltende Aufsichtspflicht.

Ihre Gemeindeverwaltung