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Freilaufender Hund darf abgewehrt werden und Hundehalter haftet für Schaden


Wie uns aus der Bürgerschaft mitgeteilt wurde, ist es am 07.09.2023 bei einem Waldstück in der Nähe zur Gemarkung Märkt zu einem Vorfall mit zwei freilaufenden Hunden gekommen. Dabei hatte sich ein Waldbesucher bzw. Spaziergänger am Wegesrand lediglich auf eine Parkbank gesetzt und wurde nichtsahnend von zwei freilaufenden Hunden angefallen und dabei gebissen. Wir sind alle sehr erleichtert darüber, dass der Erwachsene sich erfolgreich, aber mit leichten Verletzungen wie Schrammen an Armen und Beinen, gegen die nicht angeleinten Vierbeiner zur Wehr setzen konnte. Nicht auszumalen, wenn bspw. eine Mutter mit Kind oder ein/e Senior/in diesen Vorfall erleben hätte müssen.

Wir appellieren deshalb an alle Hundehalter, ihre geliebten Haustiere bei Spaziergängen immer nur an der Leine auszuführen. Auch wenn vermeintlich der Eindruck entstehen könnte „Der-will-doch-nur-spielen“ - Hunde können unberechenbar werden und unangeleint im Jagdfieber nicht nur Rehe und Kleinwild anfallen, auch Menschen jeden Alters könnten schwer verletzt oder durch so einen Vorfall zumindest traumatisiert werden.

Des Weiteren muss jedem Hundehalter klar sein: Kommt jemand dabei zu Schaden, muss der Hundehalter uneingeschränkt dafür haften! Nach einem gültigen Urteil des OLG Koblenz gilt „Wenn beim Spaziergang ein nicht angeleinter Hund heraneilt, den der Hundehalter nicht mehr unter Kontrolle hat, dürfen effektive Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Ob der Hund wirklich aggressiv ist oder nicht spielt dabei keine Rolle.“

Jeder Vorfall, egal welcher Intensität, sollte sofort polizeilich angezeigt werden. In besonderen Fällen besteht für die Gemeinde als Ortspolizeibehörde dann auch die Möglichkeit, dem Hundehalter einen Leinen- und Maulkorbzwang für seinen Vierbeiner aufzuerlegen. Wir erinnern auch an die auch für Hundehalter geltende Aufsichtspflicht.

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