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Bekanntmachung Ersatzneubau und Netzverstärkung Rippolingen – Istein Genehmigungsabschnitt 1B, Hüsingen - Istein
Erstelldatum28.08.2026
Genehmigungsabschnitt 1B, Hüsingen - Istein
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen
Die Transnet BW GmbH und die Swissgrid AG haben die Feststellung des Plans nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für den Genehmigungsabschnitt 1B der Gesamtmaßnahme beantragt.
1. Zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Allgemeinheit mit Strom ist als Gesamtvor-haben der Ersatzneubau der Leitungsanlagen (LA) 7550 und 5150 (7150) zwischen Rippolingen und Istein geplant, welches insgesamt 157 Masten auf einer Leitungslänge von rund 50 km in 13 Gemeinden umfasst. Der vorliegende Verfahrensgegenstand be-trifft den Genehmigungsabschnitt 1B, welcher den Ersatzneubau der LA 7550 zwischen Hüsingen in der Gemeinde Steinen und Istein in der Gemeinde Efringen-Kirchen auf knapp 17 km Leitungslänge umfasst. Der geplante Ersatzneubau erfolgt überwiegend in oder unmittelbar neben der Bestandstrasse. Zusätzlich zum Ersatzneubau erfolgt die Leistungserhöhung der bisher auf 220 kV betriebenen Stromkreise auf 380 kV. Die Trasse verläuft durch die Städte bzw. Gemeinden Steinen, Lörrach, Binzen, Rümmin-gen, Eimeldingen und Efringen-Kirchen. Bestandteil der Planung sind neben den Tras-senbaumaßnahmen zusätzliche Folgemaßnahmen an Leitungsanlagen der naturener-gie Netze GmbH in den Gemeinden Lörrach und Efringen-Kirchen sowie die Durchfüh-rung von landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf Grundstücken im Rand- und Nahbereich der Trasse.
2. Der gesetzliche Einsichtnahmezeitraum beginnt am
Dienstag, den 01.09.2026
Die Planunterlagen für das Vorhaben mit dem Erläuterungsbericht und den Unterlagen zu den Umweltauswirkungen können auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg über den Pfad
Über uns / Abteilung 2 / Referat 24 / Aktuelle Planfeststellungsverfahren
oder durch Eingabe in das Adressfeld des Internetbrowsers von
www.rp-freiburg.de/planfeststellung
zur Einsichtnahme aufgerufen und heruntergeladen werden (dort unter der Rubrik „Energieleitungen“).
Der gesetzliche Einsichtnahmezeitraum von einem Monat (§ 43a Abs. 3 EnWG) endet am
Mittwoch, den 30.09.2026.
Die Planunterlagen werden aber darüber hinaus bis zum Abschluss des Verfahrens auf der o.g. Internetseite des Regierungspräsidiums einsehbar bleiben.
Sofern ein Beteiligter dies verlangt, wird ihm eine alternative leicht zu erreichende Zu-gangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist während des oben genann-ten Einsichtnahmezeitraums an das Regierungspräsidium Freiburg (Referat 24, 79083 Freiburg im Breisgau) zu richten.
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Möglichkeit zur Einsichtnahme, also bis einschließlich
Mittwoch, den 14.10.2026
Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist). Nach § 43a Abs. 6 EnWG ist jede Einwendung gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Hierzu genügt eine einfache E-Mail an referat24@rpf.bwl.de (eine Signatur ist nicht erforder-lich). Als Alternative sieht das Gesetz vor, dass die Einwendung bei der Anhörungsbe-hörde mündlich zur elektronischen Eingabe (Niederschrift) abgegeben werden kann. Sofern eine Niederschrift gewünscht ist, wird um telefonische Terminvereinbarung mit dem Referat 24 beim Regierungspräsidium Freiburg als Anhörungsbehörde gebeten (Tel. 0761 / 208 1099). Die Möglichkeit, Einwendungen schriftlich mit Briefpost zu erhe-ben, sieht das Energiewirtschaftsgesetz nicht mehr vor.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften be-fugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Möglichkeit der Einsichtnahme benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen. Für die Form der Stellungnahmen bzw. Einwendungen von Vereinigungen gelten die oben für Einwen-dungen dargelegten Erfordernisse.
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regie-rungspräsidium Freiburg maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen und Einwendungen der Vereinigungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Rahmen einer frühen Öffentlich-keitsbeteiligung nicht als Einwendung anzusehen ist und daher im förmlichen Planfest-stellungsverfahren wiederholt werden muss, wenn es im Verfahren beachtlich sein soll.
Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs er-kennen lassen.
Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der da-rin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht ent-sprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder un-leserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.
In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Da-ten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren vom Referat 24 (Recht und Planfeststellung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und
seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben. Es handelt sich um eine erforderli-che Verarbeitung nach Art.6 Absatz 1 Satz 1 c DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten wer-den so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungs-fristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Ergänzend wird auf die Datenschutzer-klärung der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter
www.rp-freiburg.de/datenschutz-planfeststellung
4. § 73 Abs. 6 LVwVfG sieht vor, dass nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden (Erörterungstermin).
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 43a Absatz 8 EnWG ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen wor-den sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Im Übrigen kann gem. § 43a Absatz 8 S. 1 EnWG auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn nur wenige Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben worden sind.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Ein-wendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörte-rungstermin benachrichtigt.
Es wird darauf hingewiesen,
• dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stel-lungnahmen abgegeben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekannt-machung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vor-zunehmen sind und
• dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhan-delt werden kann.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gem. § 27c Abs. 1 LVwVfG der Erörterungster-min durch eine Onlinekonsultation oder – mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtig-ten – durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann.
5. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der not-wendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berühr-ten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördli-che Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihun-gen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforder-lich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi-schen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend gere-gelt.
Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfest-stellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Eini-gung erzielt worden ist.
6. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-fung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme wird auch die Beteiligung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach §§ 18 u. 19 Abs. 1 UVPG mit umfasst.
Zur Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens hat der Antragsteller einen UVP-Bericht sowie einen Erläuterungsbericht, eine Übersichtkarte, Lagepläne, Längen-profile, Mast- und Fundamentangaben, Immissionsschutzfachliche Betrachtungen (elektromagnetische Felder und Schall), Natura 2000-Prüfungen, einen Artenschutz-rechtlichen Fachbeitrag, einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, ein Boden-schutzkonzept, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan sowie wasserrechtliche An-träge vorgelegt.
Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte:
▪ Kosten, die durch Einsichtnahme in Planunterlagen, die Erhebung von Einwendun-gen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
▪ Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Planfeststellungsverfahren, son-dern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
▪ Von Beginn des Einsichtnahmezeitraums an tritt die Veränderungssperre auf den vom Plan in Anspruch genommenen Grundstücken nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Außerdem steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger nach § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
Allgemeine Informationen zum Thema Planfeststellung können auf der Internetseite
rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/
abgerufen werden.
Diese Bekanntmachung kann auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Freiburg www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingesehen werden.
Freiburg, den 25.08.2026 Regierungspräsidium Freiburg

