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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Ansicht Rathaus Eimendingen
GER, Fototour, GVV Vorderes Kandertal, Eimeldingen, 03.10.2023

Lebenslagen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Es ist für Menschen mit Behinderungen wichtig, einen Beruf auszuüben und einen Arbeitsplatz zu haben. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Für Menschen mit Behinderungen werden daher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Erwerbsfähigkeit möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen beispielsweise

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
  • Berufsvorbereitung
  • Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
  • Berufliche Aus- und Weiterbildung
  • Leistungen an Arbeitgeber (z.B. Ausbildungszuschüsse, Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb, Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung)
  • Maßnahmen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Soweit Art oder Schwere der Behinderungen eine besondere Hilfe erforderlich machen, werden die Leistungen ausgeführt durch

  • Berufsbildungswerke (außerbetriebliche Berufsausbildung für junge Menschen mit Behinderungen),
  • Berufsförderungswerke (außerbetriebliche Umschulung und Ausbildung erwachsener Menschen mit Behinderungen) und
  • vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation

Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) werden erbracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist. Eine dauerhafte Alternative zu einer WfbM besteht mit dem Budget für Arbeit und dem Angebot anderer Leistungsanbieter.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von verschiedenen Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Reha-Träger sind

  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Träger der Sozialen Entschädigung sowie
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und
  • die Träger der Eingliederungshilfe.

Welcher Reha-Träger konkret zuständig ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Sozialgesetzen und richtet sich unter anderem nach der Ursache der Behinderung und nach dem Umfang von zurückgelegten Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das Inklusionsamt, das beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) angesiedelt ist, ist bei der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben dagegen für die Begleitenden Hilfen im Arbeitsleben zuständig und setzt eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung voraus.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 4 Leistungen zur Teilhabe

Freigabevermerk

20.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg