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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Dienstleistungen

Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Sie möchten mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben?

Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.

Inhaberinnen oder Inhaber einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.

Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:

  • Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
  • Böllerpulver zum Böllerschießen,
  • Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Einsatz von Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau,
  • Einsatz von Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken und
  • Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2.

Hinweis: Die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 an Verbraucher ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Personen ohne Erlaubnis ist dagegen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.

Keine Erlaubnis benötigen Sie dagegen für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie F1.
Beachten Sie beim erlaubnisfreien Umgang die Gebrauchsanleitung des Herstellers.

Voraussetzungen

Sie als Antragstellerin oder Antragsteller sind

  • zuverlässig,
    Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • fachkundig,
    Sie müssen die Fachkunde für den Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) beziehungsweise pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 sowie für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz explizit aufgelisteten, pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nachweisen.
    Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
  • persönlich geeignet und
  • für den Umgang und Erwerb von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, T2 und P2 mindestens 21 Jahre alt. Für den Umgang und Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Katgegorie F3 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

    Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, kann die Behörde eine Ausnahme zulassen. Hierfür müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige im eigenen Haushalt zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

    Für eine behördliche Ausnahme kommen in Betracht:
    • Inhaberinnen und Inhaber eines Jahresjagdscheines
    • Mitglieder von
      • Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
      • Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden.

Außerdem müssen Sie für den beabsichtigten Umgang mit Explosivstoffen (zum Beispiel Schwarzpulver oder Nitrocellulose-Pulver) ein Bedürfnis nachweisen. Ein Bedürfnis ergibt sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als

  • Jäger,
  • Sportschütze oder
  • Mitglied in einem Böllerverein.

Außerdem müssen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den nicht gewerblichen Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.

Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben.

Fügen Sie auch die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde hinzu.

Fristen

Erlaubnisse werden üblicherweise auf fünf Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie die genannten Stoffen erwerben und damit umgehen.

Wenn Sie schon eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen.

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis (Zeugnis): nicht erforderlich für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3
  • Jagdschein oder Waffenbesitzkarte als Bedürfnisnachweis (für Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung des Vereins (für Böller- und Vorderladerschützen oder Modellraketenbauer)
  • für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:
    Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (zum Beispiel Strafregisterauszug).
    Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.

Kosten

Es gelten die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die für Ihren Wohnort zuständige Kreispolizeibehörde

Dies ist in Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung, ansonsten das Landratsamt.

Hinweis: Die zuständigen Stellen nach Sprengstoffrecht sind in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Informieren Sie sich im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes.

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Freigabevermerk

28.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg