Dienstleistungen
Ersatzschule - Staatliche Anerkennung beantragen
Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie z.B. das Abitur selbst zu erteilen.
Sie gilt in der Regel unbefristet.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind:
- Die Ersatzschule ist seit drei Jahren erfolgreich in Betrieb. Diese Wartefrist kann entfallen, wenn
- eine bereits anerkannte Ersatzschule ausgebaut wird oder
- der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ersatzschule eine weitere Ersatzschule desselben Schultyps einrichtet.
- Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
- Das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule wird erreicht.
- Der Wechsel von Schülern oder Schülerinnen der Ersatzschule an eine entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ist ohne besondere Schwierigkeiten möglich.
- Die Ersatzschule wendet die geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen der entsprechenden öffentlichen Schulen an.
- Die Schulleitung besitzt die für ihre Aufgabe erforderliche wissenschaftliche und pädagogische Eignung.
- Die Lehrkräfte erfüllen die Voraussetzungen für ein ihrer Tätigkeit entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen. Je nach den besonderen Gegebenheiten einer Privatschule sind Abweichungen möglich.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung beantragen Sie als Träger der Schule schriftlich. Ein bestimmtes Formular gibt es nicht.
Die handschriftliche Unterschrift des Schulträgers oder einer vertretungsberechtigten Person ist erforderlich.
Sie erhalten nach der Prüfung einen Anerkennungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Unterlagen
Lagen der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereits bei Genehmigung Ihrer Ersatzschule vor, müssen Sie keine weiteren Unterlagen Ihrem Antrag auf staatliche Anerkennung beifügen.
Kosten
- Bereich des Kultusministeriums: EUR 300,00 - 1.000
- Bereich des Sozialministeriums: EUR 50,00 - 1.000
Rechtsgrundlage
- § 10 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ersatzschulen)
- Nr. 12 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ersatzschulen)
- Nr. 17.2 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
- Nr. 19.2 Anlage zur Gebührenverordnung Sozialministerium (GebVO SM) (Gebührenverzeichnis)
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Standort hat
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben dessen ausführliche Fassung am 09.05.2018 freigegeben.