Dienstleistungen
Arztregister - Eintragung beantragen
Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.
Voraussetzungen
Sie müssen
- als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
- einen Nachweis vorlegen über
- den Abschluss einer Facharztausbildung oder
- eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.
Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie
- als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
- einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.
Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.
Fristen
Keine
Unterlagen
- Geburtsurkunde
- Urkunden, die eine mögliche Namensänderung oder die Berechtigung zum Führen eines Doppelnamens nachweisen (z.B. Eheurkunde)
- Approbationsurkunde
- Zeugnis über den Studienabschluss
- Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie
- Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
- Urkunden über abgeschlossene Weiterbildungen
- Promotionurkunde bzw. Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
- ggf.Staatsangehörigkeitsnachweis
- bei fremdsprachlichen Dokumenten: Übersetzung eines staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin
Urkunden müssen Sie im Original vorlegen. Die Arztregister fertigen entsprechende Beglaubigungen an.
Kosten
EUR 100,00
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
§§ 1 - 10 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister)
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- § 95 a (Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte)
- § 95 c (Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister)
Zuständigkeit
die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen
Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.
Vertiefende Informationen
- Approbation als Arzt beantragen
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
22.02.2023; Sozialministerium Baden-Württemberg