19.03.2020
Zu den versandten Pressemitteilungen gibt es eine Ergänzung, folgender Satz ist zur Klarstellung eingefügt:
Nur Berufspendler, die aus Frankreich oder der Schweiz NACH Deutschland pendeln, müssen einen entsprechenden Nachweis mitführen, aus dem sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt.