Aktuell

Umsetzung der Grundsteuerreform


Das Finanzamt wird Ihr Grundstück für Zwecke der Grundsteuer auf den Stichtag 1. Januar 2022 bewerten. Hierfür müssen Sie eine Feststellungserklärung abgeben. Das Finanzministerium hat am 30.03.2022 eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abgabefrist endet am 31. Oktober 2022.

Zur Unterstützung bei der Erklärungsabgabe werden im Zeitraum seit Mai 2022 nach und nach Informationsschreiben an die privaten Eigentümer versandt werden. Zusammen mit unseren Daten haben Sie damit im Regelfall alles, was Sie für die Erklärungsabgabe benötigen! Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden.

Eine Feststellungserklärung ist notwendig, da nicht alle Daten elektronisch vorliegen. Die vergangene Feststellung liegt zudem schon einige Zeit zurück, deshalb müssen die vorhandenen Daten verifiziert werden. Reichen Sie die Erklärung bitte elektronisch beim zuständigen Finanzamt ein. Die Abgabe der Erklärung für die Grundsteuer wird über ELSTER voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein.

Der Erklärung sind die Verhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 zu Grunde zu legen. Bei einer Veräußerung ab 2022 ist zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, wer zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer des Grundbesitzes war.

Infos und Daten für die Feststellungserklärung

Wichtig für die Erklärungsabgabe und die benötigten Daten ist die Unterscheidung zwischen Grundvermögen (Grundsteuer B) und Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A):

Zum Grundvermögen zählen alle Grundstücke, die nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören (z.B. Bauland, Wohn- oder Gewerbegrundstücke, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurechte). Dazu zählen auch, wie bisher, Freizeitgrundstücke und Wochenendgrundstücke.

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zählen alle land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, die ungenutzt, selbstgenutzt oder verpachtet sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich z. B. um einen einzelnen verpachteten Acker oder eine Streuobstwiese handelt. Schrebergärten, also Kleingarten- und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, unterliegen ebenfalls der Grundsteuer A.

Im Regelfall können Sie dies Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid entnehmen, wenn sich hinsichtlich Nutzung seither keine Änderungen ergeben haben. Oder Sie warten einfach auf Ihr Informationsschreiben. Eine wesentliche Änderung gibt es nur beim Wohnteil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, diese zählen künftig zum Grundvermögen.

Siehe auch: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen

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