Hinweis zur Haltung von Tieren
06.08.2017
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie auf den §11 der Polizeiverordnung
der Gemeinde Eimeldingen hinweisen.
§ 11 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
13. entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt.
Wir bitten um Beachtung.
Bürgermeisteramt Eimeldingen